Christa Krumm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin BM
Rechtsanwältin Christa Krumm studierte in Tübingen Rechtswissenschaft.
Ihr Referendariat absolvierte sie beim Landgericht Hechingen.
Tätigkeitsschwerpunkt:
Familienrecht (Fachanwältin für Familienrecht seit 1997)
Weitere Tätigkeitsbereiche:
Erbrecht sowie weitere Rechtsgebiete
Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV)
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Familienrecht (DAV)
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Erbrecht (DAV)
Mediatorin
Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit ist ein Schwerpunkt die Arbeit im Ehe- und Familienrecht.
Nach erfolgreicher Qualifikation hat die Rechtsanwaltskammer Tübingen mir bereits im Jahr 1997
gestattet, die Bezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“ zu führen.
Als Fachanwältin für Familienrecht ist es für mich von vorrangiger Bedeutung, zunächst eine
außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Wenn jedoch alle außergerichtlichen
Bemühungen gescheitert sind, vertrete ich meine Mandanten vor dem Familiengericht der jeweils
zuständigen Amtsgerichte und Oberlandesgerichte.
Hierfür ist wichtig, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine umfassende Beratung
erfolgt. Um festzustellen welche Möglichkeiten die Mandanten haben, um ihre Rechte zu erfahren und durchzusetzen.
Bei Gericht entscheidet dann der Richter durch Urteil oder Beschluss.
Sofern ausreichend finanzielle Mittel zur Beauftragung eines Anwalts nicht zur Verfügung stehen,
besteht die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe oder
Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Ansonsten erfolgt die Vergütung des Anwalts nach dem
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort ist geregelt, bei welchen Streitwerten/Verfahrenswerten
und welcher anwaltlichen Tätigkeit welche Kosten anfallen, die dann „erstattungsfähig“ sind, also
von der Gegenseite getragen werden müssen, wenn ein Rechtsstreit/gerichtliches Verfahren
gewonnen wird.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vergütungsvereinbarung über
die Höhe der Vergütung. So kann die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, Zeithonorars, die
Vereinbarung eines höheren Streitwerts/Gegenstandswerts, Erfolgshonorar zwischen dem
Rechtsanwalt und dem Mandanten getroffen werden.